Himmelfahrt des Propheten Mohammed

EU- Bürger

Der Aufenthalt von EU – Bürgern in Marl unterliegt dem Freizügigkeitsgesetz (Freizügigkeitsgesetz/EU). EU – Bürger und Familienangehörige haben das Recht, sich in jedem Mitgliedsland der EU aufzuhalten, wenn sie

  • im Einreiseland selbstständig oder als Arbeitnehmer erwerbstätig sind, oder eine Arbeit suchen
  • bei Erwerbslosigkeit über eine Krankenversicherung sowie eigene finanzielle Mittel verfügen

Bei einem Kurzaufenthalt von bis zu maximal drei Monaten wird nur ein Reisepass oder Personalausweis benötigt.
Bei Fragen und zu weiteren Informationen bei Übergangsregelungen für EU-Beitrittsländer wenden Sie sich bitte an das Ausländeramt der Stadt Marl.

 

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Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

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