Die Arbeitserlaubnis
Arbeiten für ein Gehalt darf, wer eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde besitzt. Die Arbeitserlaubnis wird mit dem Aufenthaltstitel vergeben und ist in dem Dokument eingetragen. Einige Titel beinhalten von vorne herein eine Arbeitserlaubnis, z. B. Niederlassungserlaubnisse. Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn:
- Der Arbeitnehmer eine gültige Aufenthaltsgenehmigung hat
- Die Aufnahme von Arbeit nicht durch eine gesetzliche, ausländerrechtliche Auflage untersagt ist
Sie kann zeitlich befristet ausgestellt werden, sich auf bestimmte räumliche Gebiete beschränken, auf spezielle Berufsgruppen oder Betriebe beziehen. Wer eine Arbeitserlaubnis besitzt, kann entweder als Angestellter arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
EU - Bürger der 15 alten Mitgliedsstaaten brauchen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Für Angehörige der neuen EU-Beitrittsländer seit 2004 und 2007 gelten Übergangsregelungen.
Informationen und Beratung erhalten Sie beim Ausländeramt der Stadt Marl.
Ausländeramt
Rathaus
Crailer Platz 1
45765 Marl
Telefon: (02365) 99-0
E-Mail: auslaenderamt@marl.de
Ausländeramt A-E
Rathaus
Creiler Platz 1
45765 Marl
Telefon: 02365/99-2393
Faxnummer: 02365/99-2305
Internet: www.marl.de
E-Mail: auslaenderamt@marl.de
Ausländeramt F-N
Rathaus
Creiler Platz 1
45765 Marl
Telefon: 02365/99-2398
Faxnummer: 02365/99-2305
Internet: www.marl.de
E-Mail: auslaenderamt@marl.de
Ausländeramt O-Z
Rathaus
Creiler Platz 1
45765 Marl
Telefon: 02365/99-2363
Faxnummer: 02365/99-2305
Internet: www.marl.de
E-Mail: auslaenderamt@marl.de